Energieerzeugungsanlagen (EEA): Gesetzliche Grundlagen

Die schweizerische Energiepolitik hat zum Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien produzierten Stroms bis zum Jahr 2030 um 5'400 GWh oder 10 % des heutigen Schweizer Stromverbrauchs zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund werden Netzbetreiber in Art. 7 ff. des Schweizerischen Energiegesetzes verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten.

Im Schweizerischen Energiegesetz (Artikel 7ff.) sind grundsätzlich zwei Abnahme- und Vergütungsmodelle vorgesehen:

Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu Konditionen der “Kostendeckenden Einspeisevergütung“ (KEV)
Voraussetzung für die Abnahme nach diesem Modell ist die Produktion von Elektrizität aus Anlagen durch die Nutzung von Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, Geothermie, Biomasse resp. Abfällen aus Biomasse. Zusätzlich muss die Anlage nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert worden sein und einen geeigneten Standort aufweisen.

Die Vergütung von Anlagen, welche im System der KEV aufgenommen sind, richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die Vergütung erfolgt durch die Bilanzgruppe Erneuerbare Energien.

Abnahme von Elektrizität aus fossilen und erneuerbaren Energien und Vergütung nach marktorientiertem Bezugspreis
Die Abnahme und Vergütung nach diesem Modell gilt generell bei erneuerbaren Energien, ausgenommen bei Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW. Die Abnahmepflicht bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.

Die Vergütung von Anlagen, welche sich in diesem Modell befinden, richtet sich nach einem marktorientierten Bezugspreis. Die AEW nimmt die eingespeiste Energie ab und vergütet diese mit einem Rückliefertarif.

Messung der eingespeisten Energie
Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird bei beiden Modellen nur erstattet, wenn diese physisch eingespeist wurde und die eingespeiste Elektrizität mit einem von der AEW bereitgestellten, geeichten Messinstrument erhoben wird. Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

Downloads & Links

Bundesgesetz über die Stromversorgung StromVG

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(94 kB)

Stromversorgungsverordnung StromVV

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(510 kB)

Empfehlung Anschlussbedingungen KAEE

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(249 kB)

Werkvorschriften (gelten für alle ab dem 1.2.2010 gemeldeten Installationen)

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TAB Technische Anschlussbedingungen der Verteilnetzbetreiber (VNB) für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz (355 kB)

Anhang zu Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz: Spezielle Vorschriften der AEW ENERGIE AG

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(980 kB)

Technische Bedingungen für den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Verteilnetz der AEW Energie AG

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(761 kB)